„…Mit ‚direkt involviert’ in die Bewegung 30. September/PKI ist gemeint:
1. Diejenigen, die diese Konterrevolutionäre Bewegung planten,
daran teilnahmen sie zu planen oder von der Planung wussten, aber dies
nicht den verantwortlichen Beamten berichteten;
2. Diejenigen, die im Bewusstsein über ihre Ziele Aktionen
bei der Durchführung der Bewegung 30. September/PKI ausgeführt
haben.“
„…Mit ‚indirekt involviert’ in die Bewegung 30. September/PKI ist
gemeint:
1. Diejenigen, die, in Handlungen wie in Äußerungen,
eine zustimmende Haltung bezüglich der genannten Konterrevolutionären
Bewegung zeigten;
2. Diejenigen, die in Handlungen wie in Äußerungen bewusst
[Haltungen] zeigten, die den Bemühungen/der Bewegung der Niederschlagung
der Bewegung 30. September/PKI entgegen standen.“
Zuwiderhandlungen wurden mit einer Strafe von maximal fünf Jahren Haft bedroht. Außerdem wurde festgelegt, dass die Regierung der Wahlkommission LPU (Lembaga Pemilihan Umum) die Namen von betroffenen Personen übermitteln würde.
In der 1999er Wahlgesetzgebung, der rechtlichen Grundlage für die ersten relativ freien und fairen Wahlen der Nach-Suharto-Zeit, zeigen sich nur sehr zögerliche Schritte, früheren tatsächlichen oder vermeintlichen Kommunistinnen und Kommunisten ihre politischen Rechte zu gewähren. Ein positiver Schritt war, dass der genannten Gruppe nun immerhin das aktive Wahlrecht zugestanden wurde, allerdings nur unter Gesetzesvorbehalt, d.h. durch andere gesetzliche Bestimmungen abänderbar. Das passive Wahlrecht blieb diesem Personenkreis jedoch nach wie vor versagt. Die oben zitierten Bestimmungen aus dem Jahr 1969 finden sich bezogen auf das passive Wahlrecht in der Gesetzgebung 30 Jahre später noch immer fast wörtlich wieder. Dies schließt die zitierten Erläuterungen zum Verständnis direkter und indirekter Beteiligung ebenso ein wie die Bestimmung, dass die Regierung der Wahlkommission (nun in KPU, Komisi Pemilihan Umum, umbenannt) Listen weiterreicht. Auch die Strafandrohung von maximal fünf Jahren Haft bei Zuwiderhandlung galt noch für die 1999er Wahlen. Zusammengenommen bedeuten die Bestimmungen, dass laut geltender Rechtslage des Jahres 1999 selbst Personen, welche sich gegen die Massenmorde 1965/66 aussprachen, in keinem der Parlamente, sei es auf nationaler, sei es auf Distriktebene, vertreten sein durften. Interessant ist in diesem Zusammenhang noch der Hinweis, dass Nachkommen des betroffenen Personenkreises explizit das passive Wahlrecht zugestanden wurde, jedoch auch hier wiederum nur unter Gesetzesvorbehalt.
Auch mit der 2003er Wahlgesetzgebung bleibt früheren PKI-Mitgliedern
und Mitgliedern anderer verbotener Organisationen das passive Wahlrecht
vorenthalten. Dies ist u.a. in dem verhandelten Artikel 60g des Wahlgesetzes
niedergelegt. Allerdings findet sich in den neuen Gesetzen keine Strafandrohung
mehr. Auch wird nicht länger bestimmt, dass die Regierung der KPU
Listen zur Verfügung stellt.
Der Menschenrechtskatalog, der in Artikel 28 A-J kodifiziert wurde,
ist in vieler Hinsicht an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
angelehnt, jedoch mit dieser keineswegs identisch. Oft finden sich in den
indonesischen Artikeln, die auf den ersten Blick den internationalen sehr
ähnlich klingen, kleine, aber signifikante Abweichungen. So z.B. in
Artikel 28J, einer Bestimmung, welche Bedingungen für die Einschränkung
der kodifizierten Menschenrechte enthält:
„(2) Bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten ist jeder
verpflichtet, sich den Beschränkungen zu unterwerfen, die in einem
Gesetz festgelegt sind mit dem ausschließlichen Zweck, die Anerkennung
und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu garantieren und den gerechten
Anforderungen zu genügen in Übereinstimmung mit moralischen Erwägungen,
religiösen Werten, Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in
einer demokratischen Gesellschaft.“
Nicht alle hier genannten Kriterien finden sich auch in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte. In letzterer werden weder religiöse
Werte noch Sicherheit genannt, wohl aber Allgemeinwohl, was wiederum die
indonesischen Verfassungsgeber nicht aufgenommen haben. Die Bestimmungen
in Artikel 28J bedeuten, dass alle kodifizierten Menschenrechte legitim
mit Verweis u.a. auf religiöse Werte und (nationale) Sicherheit per
Gesetz eingeschränkt werden können.
Bevor wir uns dem Urteil selbst zuwenden, noch kurz ein Wort zum Verfassungsgericht.
Die Einführung eines solchen Gerichtes wurde durch die Dritte Verfassungsänderung
bestimmt, wobei die Verfassungsgeber sogar eine Frist für dessen Etablierung
festlegten. Vier Tage vor Ablauf der deadline des 17. August 2003 einigten
sich Parlament und Regierung dann auf das entsprechende Durchführungsgesetz,
so dass der Gerichtshof fristgemäß ins Leben gerufen werden
konnte. Das Gericht setzt sich aus neun Richtern – unter ihnen derzeit
keine Frau – zusammen, von denen jeweils drei vom Parlament, dem Präsidenten
und dem Obersten Gerichtshof vorgeschlagen werden. Eine zentrale Kompetenz
des neuen Gerichtshofs ist laut Verfassung, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit
hin zu überprüfen.
Als Repräsentanten der Gegenpartei hatte das Gericht Vertreter von Regierung und Parlament gehört. Der Darstellung im Urteilsspruch zufolge wurde besonders von Regierungsseite detailliert die Auffassung verteidigt, der umstrittene Artikel sei durchaus recht- und verfassungsmäßig. Argumentiert wird hier mit Verweis auf den bereits erwähnten Artikel 28J. Darüber hinaus wird ein Dekret der Vorläufigen Beratenden Volksversammlung (MPR Sementara) aus dem Jahre 1966 angeführt, welches die rechtliche Grundlage darstellt sowohl für Auflösung und Verbot der PKI als auch für das Verbot, kommunistisches und marxistisch/leninistisches Gedankengut zu verbreiten. Die weitere Gültigkeit dieses Dekrets war nach heftigen Debatten von der MPR im Jahr 2003 bestätigt worden. Argumentation der Regierung ist hier, dass die niederrangige Rechtsquelle Wahlgesetz im Einklang mit der höherrangigen des MPR-Dekrets stehen müsse.
Soweit das Spannungsfeld der Argumentationen. Wie nun begründet
das Verfassungsgericht sein Urteil, Artikel 60g sei verfassungswidrig?
Das Gericht beginnt mit der Feststellung, die Verfassung verbiete Diskriminierung.
Dann wird als Ausführungsbestimmung dieses verfassungsmäßigen
Diskriminierungsverbots auch auf Artikel 1 des Menschenrechtsgesetzes verwiesen,
dessen Definition von Diskriminierung auch Diskriminierung aufgrund politischer
Überzeugungen umfasst. Artikel 60g würde, so die Richter, einer
Gruppe indonesischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger das passive
Wahlrecht aus Gründen ihrer politischen Überzeugung vorenthalten.
Bezüglich des Rechts, aktiv an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten des Landes teilzunehmen, zitiert das Gericht nicht nur entsprechende Bestimmungen in indonesischen Rechtsquellen, sondern auch die korrespondierenden Artikel in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und im Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte. Letzteren hat Indonesien bisher nicht unterzeichnet; die damalige Regierung hatte jedoch im Menschenrechtsaktionsplan von 1998 eine Ratifizierung für 2003 anvisiert.
Das Gericht stellt darauf hin fest: „In Anbetracht der Tatsache, dass das verfassungsmäßige Recht der Bürgerinnen und Bürger, zu wählen und gewählt zu werden (right to vote and right to be a candidate; Engl. im Orig.), ein Recht ist, welches durch die Verfassung, Gesetze und internationale Konventionen garantiert ist, stellen Einschränkung, Abweichung, Vorenthaltung und Entzug dieses genannten Rechts eine Verletzung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger dar.“
Anschließend setzt sich das Gericht mit der von der Regierung angeführten Anwendbarkeit des Artikels 28J, also der Möglichkeit legitimer Beschränkung von Rechten, auseinander. Hier argumentieren die Richter, für eine Einschränkung bedürfe es starker, vernünftiger Gründe, und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit müsse gewahrt sein. Es wird auf die Einschränkungskriterien in der Verfassung verwiesen. Anders als dort niedergelegt, wird die Vorenthaltung des passiven Wahlrechts in Artikel 60g als auf politischen Erwägungen basierend gewertet. Das Gericht sieht in Artikel 60g „Nuancen von politischer Verurteilung“ (nuansa hukuman politik) gegenüber dem betroffenen Personenkreis. In ihrer Begründung unterstreichen die Richter das in der Verfassung verankerte Rechtstaatlichkeitsprinzip, indem sie betonen: „Als ein Rechtsstaat (negara hukum) muss jedes Verbot, welches eine direkte Verbindung zu Rechten und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger hat, auf einem rechtskräftigen Gerichtsurteil basieren“.
Als letztes setzt sich das Gericht mit dem erwähnten MPR-Dekret aus dem Jahre 1966 auseinander, dessen Gültigkeit ja erst kürzlich bestätigt worden ist. Hier wird schlicht und ergreifend argumentiert, das Dekret sei bezogen auf das Verbot der PKI sowie der Verbreitung kommunistischen und marxistisch/leninistischen Gedankengutes, was in keinster Weise verbunden sei mit dem Entzug oder der Vorenthaltung des aktiven wie passiven Wahlrechts, auch nicht jenes von ehemaligen Kommunistinnen und Kommunisten.
Das Gericht führt noch weitere Argumente ins Feld, die hier nicht
alle wiedergegeben werden können. Wichtig ist jedoch noch zu erwähnen,
dass die Richter abschließend eine Feststellung treffen, die über
den hier verhandelten Artikel hinaus Signalwirkung haben kann: Mit Verweis
auf die Notwendigkeit nationaler Versöhnung wird betont, dass, unabhängig
von der weiteren Gültigkeit des Verbotsdekrets, frühere Mitglieder
der PKI und ihrer Massenorganisationen „… gleich behandelt werden [müssen]
wie andere Bürgerinnen und Bürger, ohne Diskriminierung.“
Ob jedoch das so richtungweisende Urteil Auswirkung auf die Wahlen in sechs Wochen haben wird, bleibt abzuwarten. Bisher wird die Auffassung vertreten, das Urteil sei nicht rückwirksam gültig. Wie der vorsitzende Verfassungsrichter, Prof. Jimly Asshiddiqie, gegenüber Tempo Interaktif erklärte, sei es damit nicht möglich, Kandidatinnen oder Kandidaten für die kommenden Parlamentswahlen von den Listen zu entfernen, die schon von der Wahlkommission KPU veröffentlicht worden sind. Auch ein Vertreter der Verteidigung äußerte sich gegenüber der Presse in diesem Sinne.
Dies wird von Betroffenen jedoch nicht widerspruchslos hingenommen: So verlangt nun beispielsweise Dr. Sutarko Hadi Wacono, einer der Zeugen im Verfahren, der mit Verweis auf Artikel 60g von der Kandidatenliste seiner Partei entfernt worden war, dass die Wahlkommission in seinem Distrikt ihn wieder in die Liste aufnimmt. „Die KPU im Distrikt Purworejo hat meinen Namen von der Liste entfernt … weil sie mich beschuldigte, 1965 in die kommunistische Bewegung involviert gewesen zu sein. … Ich bin 1967 vom Militärkommando des Distrikts Purworejo von der Involvierung in die PKI freigesprochen worden. Ich habe das Dokument (des Freispruchs), also warum beschuldigt mich die KPU des Distrikts der Involvierung in die verbotene Partei,” fragte Sutarko Hadi Wacono gegenüber der Jakarta Post.
Für die Anwendbarkeit des Urteils erst auf die Wahlen 2009 sprach sich auch Akbar Tandjung, Parlamentssprecher und Vorsitzender der früheren Regierungspartei Golkar, aus. Seine Überlegung dabei war jedoch nicht juristischer Natur: „Es ist möglich, dass es 2009 keine ehemaligen PKI-Mitglieder mehr gibt, die an den Wahlen teilnehmen können, weil sie schon zu alt sein werden“, wird Tandjung in der Jakarta Post zitiert. Er äußerte zudem, Golkar vertrete nach wie vor die Position, dass frühere PKI-Mitglieder in keiner Weise an politischen Aktivitäten des Landes teilnehmen sollten.
Bei dem vehementen Anti-Kommunismus auch in der politischen Elite des Landes bleibt abzuwarten, wie sich dieses erste Rütteln an Tabus von seiten des Verfassungsgerichts weiterentwickeln wird. Eine gerichtliche Prüfung des grundlegenden Verbotsdekrets aus dem Jahre 1966 liegt nicht im Kompetenzbereich des Gerichts. Dieses kann nur von der Beratenden Volksversammlung (MPR) für ungültig erklärt werden, was derzeit unwahrscheinlich ist. Wohl aber kann das Gericht, sobald diesbezügliche Anträge gestellt werden, weitere diskriminierende Gesetze überprüfen. Zum Beispiel das Präsidentschaftswahlgesetz, welches eine ähnliche Bestimmung wie die gerade verhandelte beinhaltet.
Wie verhält es sich aber mit der diskriminierenden Gesetzgebung aus der Suharto-Zeit? Kann das Gericht auch bezogen auf die älteren Gesetze das Diskriminierungsverbot durchsetzen? In diesem Zusammenhang ist eine andere richtungweisende Entscheidung, die das Gericht erst kürzlich getroffen hat, von großer Bedeutung: Der Gesetzgeber hatte im Durchführungsgesetz, dem Gesetz zum Verfassungsgericht, die Jurisdiktion des Gerichts zeitlich eingeschränkt. Demzufolge wäre das Verfassungsgericht nur befugt, Gesetze, die nach dem 19. Oktober 1999 verabschiedet wurden, auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfen. Im genannten Urteil, welches zu einem Gesetz aus dem Jahre 1985 gesprochen wurde, stellten die Richter mehrheitlich fest, dass sie sich durch die gesetzlich festgelegte zeitliche Beschränkung ihrer Zuständigkeit nicht gebunden sehen, da als Verfassungsorgan die Kompetenz des Gerichts in der Verfassung und nicht in einem Gesetz festgelegt sei.
Wenn das Gericht diese Auffassung aufrechterhält, könnte es in der Folgezeit eine Reihe von Gesetzen zu prüfen haben, welche den betroffenen Personenkreis in den verschiedensten Lebensbereichen diskriminieren. Und nicht nur diesen Personenkreis. Mit der Durchsetzung des Diskriminierungsverbots gewissermaßen als Präzedenzfall könnte sich das Gericht zudem mit Anträgen zur Überprüfung von Gesetzen konfrontiert sehen, die andere Gruppen diskriminieren, z.B. Indonesier chinesischer Herkunft. Hierbei ist zu beachten, dass entsprechende Anträge offensichtlich nur von direkt betroffenen Personen gestellt werden können. Im Urteil zu Artikel 60g des Wahlgesetzes ist nämlich ausdrücklich erklärt worden, dass die nicht betroffenen Antragsteller nicht das notwendige legal standing hätten. Als Antragsteller der ersten Gruppe wurden schließlich nur jene – später hinzugekommenen – direkt Betroffenen akzeptiert.
Auch wenn hier vornehmlich von tatsächlichen und vermeintlichen
Mitgliedern der kommunistischen Partei und ihrer Organisationen die Rede
war, so bleibt die Wirkung nicht auf selbige beschränkt, denn in Artikel
60g geht es auch um ‚andere verbotene Organisationen’. In ihrem Antrag
hatte die erste Gruppe so durchaus auch auf die Indonesische Sozialistische
Partei PSI und Masyumi als betroffene verbotene Organisationen verwiesen.
Masyumi, eine Partei mit starkem Rückhalt bei Anhängern des modernistischen
Islams, war aus den 1955er Wahlen als zweitstärkste Partei hervorgegangen
und 1960 von Präsident Sukarno verboten worden. In diesem Zusammenhang
ist von Interesse, dass im derzeitigen Parlament keine linken Parteien
vertreten sind, wohl aber zwei, welche sich explizit auf das Erbe von Masyumi
berufen und dies auch mehr oder weniger direkt in ihrem Namen zum Ausdruck
bringen. Die größere von beiden ist die PBB, Partei Bulan Bintang
(Mondsichel und Stern Partei), derzeit mit 13 Abgeordneten im Parlament
vertreten. Ihr Vorsitzender ist der derzeitige Minister für Justiz
und Menschenrechte, Yusril Ihza Mahendra. Die Indonesische Islamische Politische
Partei Masyumi (PPII) ist hingegen nur durch einen Vertreter repräsentiert.
Petra Stockmann
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